Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.  Das gilt zumindest für Arbeitsverhältnisses in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das heißt, ein Arbeitgeber muss sich vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung genau überlegen, wie er im einzelnen vorgehen muss.

Checkliste „betriebsbedingte Kündigung“ für Arbeitgeber: 

  • Liegt eine inner- oder außerbetriebliche Ursache (Umsatzrückgang, Gewinnmaximierung etc.) vor? Sinnvoll ist es, nicht mit außerbetrieblichen Ursachen zu argumentieren. Diese lassen sich oft schwer darlegen und beweisen. Besser ist es, eine innerbetriebliche Entscheidung zu treffen und diese dann umzusetzen.

  • Wie genau sieht die unternehmerische Entscheidung aus? Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, einen Gesellschafterbeschschluss vorzulegen, der die innerbetriebliche Ursache beschreibt. Jedoch ist es in einem Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber besser, wenn er schon durch den Gesellschafterbeschluss die innerbetriebliche Ursache nachweisen kann. Ausreichend kann es aber auch  sein, wenn die Entscheidung nur vom Geschäftsführer getroffen wurde. So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5.4.2001 (2 AZR 696/99)

  • Die unternehmerische Entscheidung hat zum Inhalt: Arbeitsplatzabbau

  • Durch diese unternehmerische Entscheidung ist der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ersatzlos weggefallen. Es gibt keinen anderen vertragsgemäßen, freien Arbeitsplatz, auf den man den Arbeitnehmer versetzen könnte. Ganz schlecht ist es, wenn die Stelle wieder ausgeschrieben wird. Es ist auch unklug, jemandem eine Änderung der Arbeitsbedingungen anzubieten und nach dessen Ablehnung die Kündigung auszusprechen. Wenn ein Arbeitnehmer zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann, geht die Änderungsküdnigung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die einvernehmliche Änderung vorher abgelehnt hat.

  • Sozialauswahl: Sozialdaten (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung) vergleichbarer Arbeitnehmer werden ausgewertet. Der Arbeitgeber kann vor Ausspruch der Kündigung auch aktuelle Informationen durch Befragung der Mitarbeiter einholen. Dazu ist sogar zu raten.

  • Arbeitnehmer „verliert“ die Sozialauswahl gegen sozial schwächere Kollegen.

  • Vergleichbare Mitarbeiter, auf die wegen ihrer Kenntnisse/Fähigkeiten nicht verzichtet werden kann, fallen aus der Sozialauswahl heraus.

Fazit

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung vor Ausspruch genau durchdenken. Es bietet sich auch an, die gesamten Beweggründe anhand der obigen Checkliste schon einmal zu dokumentieren. Später im Prozess müssen Sie es ohnehin vortragen. Da ist es besser, Sie wissen schon, worauf es ankommt.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin  – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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