BGH: Zwangsbehandlung in der Psychiatrie

Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein psychisch kranker Mann gegen seinen Willen zur Elektrotherapie gezwungen werden kann. In seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 15.01.2020 – Az. XII ZB 381/19 stellten die Bundesrichter klar, dass einem Patienten eine ärztliche Behandlung gegen seinen Willen nur aufgezwungen werden dürfe, wenn sie einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspreche.

Der Fall

Der 26 Jahre alte Patient litt an paranoider Schizophrenie. Diese wurde begleitet von psychotischen Symptomen wie Wahnvorstellungen, Halluzinationen, einer Autismusspektrumstörung sowie einem ausgeprägten Todeswunsch.

In einer Patientenverfügung hatte der Mann 2015 erklärt, er wünsche vorrangig eine psychotherapeutische Behandlung und nur nachrangig die Behandlung mit, nach Möglichkeit, gering dosierten Neuroleptika. Seit Februar 2018 wurde der Patient wiederholt stationär behandelt. Verschiedene medikamentöse Therapien blieben erfolglos.

Elektrokrampftherapie

Sein Betreuer befürwortete eine Elektrokrampftherapie. Bei der Elekrokrampftherapie wird unter Narkose mittels elektrischer Reize ein Krampfanfall des Gehirns ausgelöst. Dabei wird die Elektrotherapie oft in Serie, in der Regel 8-12 Behandlungen, und meist im Abstand von einigen Tagen durchgeführt. Nach der Stellungnahme der Bundesärztekammer gilt diese Therapie bei bestimmten schweren Depressionen als Therapie der ersten Wahl. Für Patienten mit Schizophrenie gibt es keine solche eindeutige Empfehlung.

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