Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Ärztliches Handeln unterliegt dem ökonomischen Minimal-Prinzip: Erreiche einen gegebenen Zweck mit dem geringsten Aufwand. Die Abrechnungen der Ärzte werden diesbezüglich regelmäßig überprüft. Das SG Marburg, Urteile vom 19.06.2019 – S 17 KA 476/17 (BeckRS 2019, 16265) und S 17 KA 409/17 (BeckRS 2019, 16250) machte deutlich, dass bei psychosomatischen Erkrankungen Besonderheiten gelten.
Der Fall
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin rechnete in den Jahren 2012 bis 2014 die „verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ (EBM 35110) im Vergleich zu anderen Hausärzten um ein Vielfaches mehr ab. Die Kassenärztliche Vereinigung fand das unwirtschaftlich und kürzte ihr Honorar. Gegen die Honorarkürzung in Höhe von 31.0430,10 € und 21.432,40 € wehrte sie sich vor Gericht. Mit Erfolg.