Anspruch auf Teilzeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt
- in dem Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Teilzeitkräfte zählen als eine Arbeitskraft (also NICHT anteilig, wie beim Kündigungsschutzgesetz)
- der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt
- betriebliche Gründe stehen nicht entgegen.

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Ablehnung der Teilzeit aus betrieblichen Gründen
Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Teilzeit:
- die Organisation im Betrieb,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber muss seine Ablehnung schriftlich erklären.
Achtung: Fristablauf = Teilzeitanspruch entsteht
Der Arbeitgeber muss seine schriftliche Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, sonst entsteht das Teilzeitarbeitsverhältnis automatisch.
Der Teilzeitantrag muss nicht schriftlich erfolgen, sollte es zu Beweiszwecken aber. In dem Antrag ist nur anzugeben:
„Hiermit beantrage ich eine Reduzierung meiner bisherigen Wochenstunden zahl von ….. Stunden auf ……… Stunden pro Woche ab dem ……. .“
Wer übernimmt die Verteilung der Arbeitszeit?
Die Verteilung der Arbeitszeit muss nicht angegeben werden, sollte es aber. Der Arbeitgeber kann dann besser einschätzen, ob der Teilzeitwunsch in sein Konzept passt. Der Arbeitnehmer läuft dann nicht Gefahr, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach seinem Gutdünken einteilt.
Einvernehmlich = Erste Wahl!
In jedem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig über die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit reden. Der Arbeitnehmer sollte sich dazu auch die Sichtweise des Arbeitgebers überlegen und seine eigenen Wünsche dieser Sichtweise anpassen. Arbeitnehmer, die sich Gedanken über die betriebliche Machbarkeit gemacht haben stehen gegenüber dem Arbeitgeber besser da – und ggf. auch vor Gericht.
Streit
Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch vor Gericht einklagen. Der Arbeitgeber muss dann das Vorliegen von betrieblichen Gründen, die gegen die Teilzeitarbeit sprechen, darlegen und beweisen.
Der Arbeitnehmer muss übrigens nicht begründen, warum er in Teilzeit arbeiten möchte. In der Regel ist ein Streit über den Teilzeitanspruch der Anfang vom Ende. Es ist daher vorher sehr gut zu überlegen, wie man ggf. den Ausstieg gestalten kann. Es sollten einem Arbeitnehmer immer bewusst sein, dass Streit im bestehenden Arbeitsverhältnis oft nicht zu einem reflektierten Neuanfang im Unternehmen ist aber die Chance zu einem reflektierten Neuanfang außerhalb des Unternehmens bietet.
Über die Autorin:
Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

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