Arbeitslos und schwanger

Arbeitslos und schwanger: Das können Betroffene geltend machen

Ein Kind verändert das eigene Leben von Grund auf. Werdende Mütter und Väter wollen den Nachwuchs natürlich umsorgt wissen. Umso schwieriger ist es mitunter, wenn die Schwangerschaft während einer Arbeitslosigkeit eintritt – oder umgekehrt. Welche Zusatzleistungen sind bei einem Arbeitslosengeldbezug vorgesehen und worauf sollten Eltern achten?

Sie beziehen Arbeitslosengeld I

Die erste denkbare Konstellation wäre, dass durch Ihre vorherige Tätigkeit ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I besteht. Dieser besteht mit der Schwangerschaft zwar weiterhin, dennoch erhalten Sie im Normalfall keine zusätzliche Unterstützung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass es sich beim ALG I  um eine Auszahlung früherer Leistungen handelt – im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II, welches eine staatliche Fürsorgeleistung ist.

Sie beziehen Arbeitslosengeld II

Auch hier gilt, dass eine Schwangerschaft einem Bezug von Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz 4 – nicht entgegensteht. Möchten Sie ALG II erst in Anspruch nehmen, dann können Sie dies regulär bei dem für Sie zuständigen Jobcenter beantragen.

Für werdende Mütter sieht das Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarf vor. Dieser ist jedoch nicht für jede Leistungsempfängerin gleich, sondern beträgt im Regelfall zusätzliche 17 % des jeweiligen Regelbedarfs. Diese Zusatzleistung wird jedoch nicht direkt, sondern erst ab der 13. Schwangerschaftswoche erbracht. Beantragen Sie das erste Mal ALG II, dann kreuzen Sie im Hauptantrag in Feld Nummer 3 die Aussage „Ich bin schwanger“ an; hierfür müssen Sie zumeist ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Entbindungstermin beilegen. Sobald das Kind geboren ist, können Sie für dieses einen Regelsatz erhalten; das Kindergeld wird mit diesem Betrag vollständig verrechnet.

Weiterhin ist es möglich, eine Erstausstattung für Schwangere zu beantragen. Dies ist jedoch keine monatliche Auszahlung, sondern eine einmalige Leistung. Sie soll einmalige Anschaffungen abdecken, welche sich durch ein Kind ergeben. Dabei können eine ganze Reihe an Dingen übernommen werden, vom Kinderbett über den Wickeltisch bis hin zur Schwangerschaftskleidung. Die konkrete Handhabe variiert hier von Jobcenter zu Jobcenter, es kann sich sowohl um Sach- als auch Geldleistungen handeln.

Möchten Sie eine solche Erstausstattung in Anspruch nehmen, dann sollte ein entsprechender Antrag vor der Geburt gestellt werden, dies ist meist ab zwei bis drei Monaten vor errechnetem Geburtstermin möglich. Rückwirkend wird dieser Sonderbedarf in der Regel nicht anerkannt!

Beachten Sie: Diese Leistungen werden nicht von Amts wegen erbracht – Sie müssen selbst aktiv werden! Weiterführende Informationen zum Arbeitslosengeld-II-Bezug in der Schwangerschaft finden Sie unter hartz4.net. Zudem können Sie auch ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin vereinbaren, um mögliche Zusatzleistungen zu erfragen.

Wie verhält es sich mit dem Elterngeld?

Sowohl bei einem Bezug von ALG I als auch ALG II wird Elterngeld auf die Leistungen angerechnet. Manche verzichten vorerst auf ein Elterngeld und beziehen ALG I, manche nehmen ein aufstockendes ALG II zusätzlich zum Elterngeld in Anspruch. Bei welcher Variante unterm Strich mehr für Eltern herauskommt, hängt von den individuellen Umständen ab.

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Internet: http://www.hartz4hilfthartz4.de/
E-Mail: info@hartz4hilfthartz4.de

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