Ausschlussfrist
Ausschlussfrist sorgt für Rechtssicherheit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer wollen möglichst schnell wissen, ob zwischen ihnen noch offene Rechnungen bestehen. Deshalb ist in fast allen Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen eine Ausschlussfrist, auch Verfallfrist genannt, enthalten. Sie ist oft sehr kurz (wenige Wochen/Monate). Innerhalb der Ausschlussfrist müssen die Arbeitsvertragsparteien Ansprüche geltend machen. Der Anspruch ist passé, wenn die Frist versäumt wurde. Das Gericht prüft die Ausschlussfrist von Amts wegen, d.h. der Schuldner muss sie, anders als die Verjährung, nicht geltend machen.
Aufbau und Inhalt
Ausschlussfristen sind oft zweistufig aufgebaut. D.h. innerhalb einer bestimmten Frist muss der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder den Anspruch ablehnt, muss innerhalb einer weiteren Frist der Anspruch eingeklagt werden. Arbeitnehmer sollten daher bei allen Ansprüchen, die sie gegenüber dem Arbeitgeber gelten machen wollen, herausfinden, ob eine Ausschlussfrist für das Arbeitsverhältnis gelten.
Seit 1.10.2016 gelten Neuregelungen zu den Ausschlussfristen durch die Rechtsprechung des BAG und durch eine Änderung in § 309 Nr. 13 BGB.
Bei Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ist folgendes zu beachten:
- Sie müssen mindestens 3 Monate lang sein, wenn sie im Arbeitsvertrag enthalten sind. In Tarifverträgen dürfen sie kürzer sein. Oft sind sie das auch. Manchmal nur wenige Tage.
- Ansprüche aus dem MiLoG dürfen nicht von der Verfallfrist erfasst sein.
- Ansprüche auf tarifvertragliche Branchenmindestlöhne dürfen nicht erfasst sein.
- Es muss vereinbart sein, dass die Textform für die Geltendmachung der Ausschlussfrist gegenüber der anderen Vertragspartei ausreicht. Das bedeutet: Ausschlussfristen, die noch die Schriftform zur Geltendmachung vorschreiben, sind unwirksam.
Ausschlussfristen sind oft versteckt. Im Arbeitsvertrag sind sie meist ziemlich am Ende zu finden. Ein bisschen schwieriger wird es, wenn der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag hinweist. Die Frist ist dann im Tarifvertrag enthalten. Der Arbeitgeber muss nicht explizit auf die tarifliche Ausschlussfrist hinweisen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst informieren.
Muster einer Ausschlussfrist
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform im Sinne des § 126 b BGB geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.
126 b BGB lautet wie folgt:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
(2) Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch in Textform ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für
- Ansprüche aus einer Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten,
- Ansprüche aus einer Haftung für Schäden an Körper und Gesundheit
- für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG,
- Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes nach Branchentarifverträgen, soweit diese auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind und
- andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.
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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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