von der Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.
Das Arbeitsrecht ist ein breit gefächertes und zugleich bedeutsames Rechtsgebiet. Es enthält sämtliche relevanten Regelungen betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem Arbeitsvertrag? Wer darf wem kündigen und was muss hierbei beachtet werden? Spätestens dann, wenn der erste feste Job ansteht, stellen sich diese und weitere Fragen. Wer ein wenig Ahnung vom Arbeitsrecht hat, ist dabei klar im Vorteil.
Arbeitsvertrag: Welche Form muss gewahrt sein?
Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Er regelt, welche Tätigkeit ausgeübt wird, welche Vergütung dafür zu entrichten ist und vieles mehr.
Generell zeichnet sich im Rechtswesen ein Vertrag dadurch aus, dass sich zwei Parteien über etwas einigen. Dabei sieht das Gesetz für manche Verträge einen bestimmten Formzwang vor, ohne dessen Einhaltung der Vertrag nicht wirksam ist. So bedarf beispielsweise eine Bürgschaft zwingend der Schriftform, ein Kaufvertrag über bewegliche Gegenstände hingegen nicht. Doch wie sieht das eigentlich mit dem Arbeitsvertrag aus? Muss er schriftlich geschlossen werden oder genügt eine mündliche Abrede?
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form geschlossen werden. Sollte allerdings zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis angestrebt werden, so bedarf in jedem Fall die Befristungsabrede der Schriftform. Außerdem hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, die festgelegten Bestimmungen schriftlich ausgehändigt zu bekommen. Sollte es später zu Unstimmigkeiten kommen, dient der schriftliche Vertrag in jedem Fall einer entsprechenden Beweisführung.
Was ist eine Probezeit?
Wer einen neuen Job anfängt, wird in den meisten Fällen mit seinem Arbeitgeber eine bestimmte Probezeit vereinbaren. Sie dient dem Zweck, herauszufinden, ob die Tätigkeit für den Bewerber geeignet ist oder nicht. Kommen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer während der Probezeit zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis in der bestehenden Form nicht funktioniert, können sich beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen und ohne die Angabe von Gründen wieder aus dem Vertrag lösen.
Kündigung: Was gilt es hier zu beachten?
Nichts ist für die Ewigkeit. Auch ein Job muss das nicht zwingend sein. Wer sich nach Ablauf der Probezeit aus seinem Arbeitsverhältnis lösen möchte, muss indes einige Dinge beachten. Gleiches gilt für eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers.
Zunächst muss die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten werden. Für den Fall, dass eine solche vertraglich vereinbart wurde, ist diese maßgeblich. In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Kündigungsfrist, welche in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches normiert ist. Sie beträgt vier Wochen. Gekündigt werden kann danach jeweils zum Fünfzehnten eines Monats oder aber zum Monatsende.
Soll vonseiten des Arbeitgebers eine Kündigung ausgesprochen werden, so hängt die Kündigungsfrist von der Dauer des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses ab. Je länger dieses bestand, umso länger ist auch die Kündigungsfrist. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers.
Ferner muss beachtet werden, dass eine Kündigung stets der Schriftform genügen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet.
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Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten. Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.