Neues europäisches Markenrecht tritt in Kraft

Dr. Tobias FuchsVon Dr. Tobias Fuchs, Partner – KPMG Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

Am 23. März 2016 tritt das neue europäische Markenrecht (Verordnung (EU) 2015/2424) in Kraft. Einige Regelungen der neuen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) werden erhebliche praktische Relevanz haben. Aber welche Konsequenzen ergeben sich hieraus genau?

Die Gemeinschaftsmarke heißt zukünftig „Unionsmarke“ und das Harmonisierungsamt „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“. Neben derartigen bloßen terminologischen Anpas-sungen und einer Neufestsetzung der Amtsgebühren enthält die neue Verordnung auch diverse praxisrelevante Neuerungen, die sowohl Einfluss auf den Schutzumfang bestehender Gemein-schaftsmarken haben werden, jedoch auch bei zukünftigen Schutzrechtsanmeldungen und -strategien zu berücksichtigen sind.

Kurzfristiger Handlungsbedarf: Überprüfung bestehender Gemeinschaftsmarken

Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken gilt es nun die Vollständigkeit der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ihrer Schutzrechte zu überprüfen. Bisher galt die Regel, dass eine Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse Schutz genießt, wenn der Inhaber in dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die vollständige Überschrift der Nizza-Klasse benannt hat. Dies ändert sich nun da-hingehend, dass eine Marke nur noch für solche Waren Schutz genießen wird, die einem im Verzeichnis benannten Oberbegriff eindeutig unterfallen.

Aus diesem Grunde haben Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22. Juni 2012 unter Benennung voll-ständiger Klassenüberschriften angemeldet worden sind, bis zum 24. September 2016 die einmalige Möglichkeit, ihre Waren- und Dienstleistungsver-zeichnisse dadurch zu spezifizieren, dass ergänzend solche Waren benannt werden, die von einem Oberbegriff zwar nicht unmittelbar erfasst sind, jedoch der jeweiligen Klasse unterfallen. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb der oben genannten Frist gestellt, wird die Marke zukünftig nur für solche Waren Schutz genießen, die dem Oberbegriff eindeutig unterfallen.

Hat etwa ein Instrumentenbauer seine Marke für „Musikinstrumente“ in Klasse 15 geschützt, bestand bisher nicht nur Schutz für einzelne Instrumente, sondern auch für verwandte Produkte wie Notenständer. Nimmt er die bis zum 24. September 2016 bestehende Möglichkeit nicht wahr, den Schutzumfang dahingehend zu spezifizieren, dass auch Notenständer von dem Schutzumfang der Marke erfasst sein sollen, wird die Marke zukünftig ausschließlich Schutz für Musikinstrumente entfalten.

Die neue Gewährleistungsmarke

Als Neuerung wird die sog. „Unionsgewährleistungsmarke“ als neue Markenform eingeführt.

Hierdurch lassen sich zukünftig Gütesiegel oder Industrienormen gegen Missbrauch schützen. Grundlage ist eine der Marke beigefügte Satzung, welche regelt, welchen Standards die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen entsprechen müssen sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Standards.

Vereinfachung im Eintragungsverfahren

Das Verfahren zur Eintragung solcher Marken, die sich nur schwer grafisch darstellen lassen, wird dadurch vereinfacht, dass zukünftig das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke entfällt. So wird ausreichen, dass das zu schützende – unterscheidungskräftige – Zeichen auch auf anderem Wege dem Amt übermittelt und im Register hinterlegt wird, etwa als Datei. Dies vereinfacht erheblich die Anmeldung be-stimmter Markenformen, wie etwa Hörmarken, Farbmarken oder 3D-Marken.

Warentransit

Mit Inkrafttreten der neuen GMV werden auch die Rechte des Markeninhabers weiter gestärkt. Nach bislang geltendem Recht stellte die direkte Durchfuhr von rechtsverletzender Dritt-landsware durch die EU keine Markenrechtsverletzung dar. Nunmehr erfüllt jede Einfuhr markenverletzender Ware in das Zollgebiet der EU den Tatbestand der Markenverletzung.

Fazit: Die Reform des europäischen Markenrechts birgt verschiedene Ände-rungen mit Auswirkungen auf den Markenbestand und Markenstrategien. Dies sollte jeden Markeninhaber veranlassen, über Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Markenportfolios nach-zudenken.

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Dr. Tobias Fuchs
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