Von Dr. Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.
Die Rolle des Betriebsrates als “Anwalt des Einzelnen” wird oft missverstanden – vor allem von Arbeitnehmern und Betriebsräten selbst. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu mit Beschluss vom 17.2.2015 (1 ABR 41/13) etwas klagestellt.
Der Arbeitgeber hatte im April 2011 einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag eingeführt. Weit vor der Einführung war ein Fonds gebildet worden, in den aus Tarifrunden dreier Jahre gewisse Beträge eingezahlt wurden. Der Fonds sollte dazu dienen, die Kosten der Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages zu tragen und ansonsten sollten die verbleibenden Beträge an die Belegschaft ausgezahlt werden. Dies hatten der Arbeitgeber und der Betriebsrat vereinbart. Die Einführung des Tarifvertrages kostete rund 241.000 Euro. Es verblieben 1,3 Millionen Euro, die an die Belegschaft zu verteilen gewesen wären. Der Arbeitgeber hatte rund 480 Beschäftigte. Er zahlte dann die jeweiligen Beträge an die Mitarbeiter aus. Dann stellte der Arbeitgeber fest, dass man einige Beschäftigte in einem anderen Betriebsteil vergessen hatte und sich so der jeweilige Einzelbetrag mindert. Er kündigte daher am schwarzen Brett an, dass es zu Rückforderungen mit der nächsten Entgeltabrechnung kommen werde.
Der Betriebsrat beantragte daraufhin, festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, 1,3 Mio. in den Fonds einzulegen und hilfsweise, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, in den Fonds einen Betrag einzulegen, bei dessen Höhe es zu keinen Abzügen kommen werde (verkürzt).
Das BAG hatte zunächst Mühe, den kryptischen Antrag des Betriebsrates auszulegen und so umzudeuten, dass man damit etwas anfangen und darüber entscheiden kann. Es kam zu dem Schluss, dass der Betriebsrat eigentlich nur die Rechtslage bezüglich der angekündigten Rückforderungen klären wollte. Das hätte man auch leichter formulieren können.
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Betriebsrat wollte hier nämlich keine eigenen – kollektivrechtlichen – Fragen klären sondern Fragen die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer ergeben. Dazu ist er nicht befugt.
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