Zur Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern für den Schwellenwert des KSchG, § 23 I KSchG

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln

Die Anwendung des KSchG setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ob dieser Schwellenwert tatsächlich überschritten wird, kann insbesondere bei Kundenbetrieben problembehaftet sein, wenn die relevante Beschäftigtenzahl nur erreicht wird, wenn die eigenen Stammmitarbeiter sowie die eingesetzten Zeitarbeitnehmer zusammengerechnet werden. Es stellt sich dabei die Frage: Zählen Zeitarbeitnehmer dabei wirklich mit? Dies soll nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz der Fall sein, wenn der Einsatz von Zeitarbeitnehmern in dem betreffenden Einsatzbetrieb auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht (Urteil vom 13. Januar 2015 – 6 Sa 446/15).

Dies folge aus dem Regelungszweck von § 23 KSchG. Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem allgemeinen Kündigungsschutz geböten unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ein Verständnis, nach dem Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb bei der Bestimmung der Betriebsgröße insoweit mitzuzählen seien, wenn ihr Einsatz einem regelmäßig vorhandenen Beschäftigungsbedarf entspreche. Es komme dabei nicht entscheidend darauf an, für welche Zeitdauer der jeweils einzelne Zeitarbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werde. Auch wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Zeitarbeitnehmer tätig würden, sei dieser, soweit er die regelmäßige Belegschaftsstärke kennzeichne, zu berücksichtigen. Würden Zeitarbeitnehmer zur Vertretung von Stammmitarbeitern beschäftigt, zählten sie grundsätzlich nicht mit. Sie seien – ebenso wenig wie vorübergehend beschäftigte eigene Arbeitnehmer – auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nur zur Bewältigung von Auftragsspitzen eingesetzt würden, die den allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht kennzeichneten. Dagegen seien sie mitzuzählen, soweit ihre Beschäftigung dem „Regelzustand“ des Betriebs entspreche, also bestimmte Arbeitsplätze im fraglichen Referenzzeitraum stets mit Mitarbeitern besetzt gewesen seien bzw. sein würden, sei es mit eigenen Arbeitnehmern des Betriebsinhabers, sei es, etwa nach deren Ausscheiden oder „immer schon“, mit (wechselnden) Zeitarbeitnehmern.

Kommentar:    

Das LAG Rheinland-Pfalz liegt mit seinem Urteil auf Linie des BAG, das bereits im Jahr 2014 entschieden hat, dass bei der Bestimmung des Schwellenwerts zur Anwendbarkeit des KSchG im Kundenbetrieb Zeitarbeitnehmer – wie Stammbeschäftigte – mitzählen, wenn ihr Einsatz „regelmäßig“ erfolgt und nicht nur temporär auftretende Auftragsspitzen abgedeckt werden sollen (vgl. BAG v. 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12).

Gerade in (vermeintlichen) Kleinbetrieben sollte vor diesem Hintergrund immer genau gezählt werden, welche eigenen bzw. „betriebsfremden“ Mitarbeiter beschäftigt werden. Freilich bereitet eine genaue Abgrenzung Schwierigkeiten, wann ein Arbeitsplatz „in der Regel“ mit einem oder wechselnden Zeitarbeitnehmern besetzt ist. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es nicht auf eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl, sondern auf die regelmäßig vorhandenen Arbeitsplätze aufgrund eines Stellenplans bzw. der Personalplanung im Betrieb ankommt (vgl. KR/Weigand, § 23 KSchG Rn. 38). An dieser Stelle bietet sich damit entsprechender Argumentationsspielraum, aber auch Konfliktpotenzial, ob ein Zeitarbeitnehmer tatsächlich eine fest geplante Stelle in einer schwellenwertrelevanten Art und Weise besetzt.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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