Für wen ist dieser Versicherungsschutz Pflicht?
Steuerberater sind per Gesetz verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sofern sie selbständig tätig sind. Eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder als Angestellter eines anderen Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft gilt nicht als selbständige Tätigkeit. Hier ist vielmehr der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber verpflichtet, für einen adäquaten Schutz in Form einer Berufshaftpflichtversicherung zu sorgen. Ist ein Steuerberater nur als Partner einer Partnergesellschaft tätig, ist ebenfalls kein eigener Versicherungsschutz notwendig.
Ein selbständiger Steuerberater, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig ist, muss sich nicht doppelt versichern. Über die Berufshaftpflicht des Wirtschaftsprüfers ist auch die Tätigkeit als Steuerberater mitversichert.
Höhe der Versicherungssumme
Die Höhe der Versicherungssumme für die gesetzliche Mindestdeckung beträgt 250.000 € je Versicherungsfall. Pro Jahr müssen 1 Mio. € (Jahreshöchstleitung) zur Verfügung stehen (250.000 € 4-fach maximiert).
Höhere Versicherungssummen sind in der Regel empfehlenswert.
Sollten sich Steuerberater zu einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammenschließen, beträgt die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall 1 Mio. €. Die Jahreshöchstleistung beträgt pro Partner 1 Mio. €, mindestens aber 4 Mio. € je Versicherungsjahr. Mehr zu den verschiedenen Gesellschaftsformen und deren Berufshaftpflicht finden Sie hier.
Aufgaben der Berufshaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenhaftpflicht, die bei Kammerberufen in der Regel als Berufshaftpflicht bezeichnet wird, hat zwei Aufgaben:
- Rechtsschutz: Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage, wehrt ggf. unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt eventuell anfallende Prozesskosten.
- Freistellung von Ansprüchen: Der Versicherer stellt den Steuerberater von begründeten Schadenersatzansprüchen frei, indem er die Versicherungsleistung (Geldbetrag) an den Geschädigten zahlt.
Welcher Versicherer ist im Schadenfall zuständig?
Die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht basiert auf dem sogenannten Verstoßprinzip. Damit ist gemeint, dass die Versicherung für diejenigen Verstöße (Fehler des Steuerberaters, die zu Haftpflichtansprüchen führen) zuständig ist, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden. Da manche Fehler eines Steuerberaters erst nach einigen Jahren vom Mandanten angemahnt werden oder zu einem Schaden führen können, kann es jedoch sein, dass der aktuelle Versicherer und der betroffene Versicherer des Versicherungsnehmers nicht derselbe ist.
Aus diesem Grund sollte jeder Steuerberater bei der Festlegung der Versicherungssumme beachten, dass er eine ausreichend hohe Absicherung hat, bevor er ein Mandat annimmt. So bleibt genügend Spielraum, wenn es im Schadenfall zu einer Regressforderung kommt.
Liegt noch kein Schaden vor und ist dem Steuerberater noch kein Verschulden bekannt, besteht außerdem die Möglichkeit, rückwirkend die Versicherungssumme anzupassen. Dies sollte allerdings nur eine Notlösung sein.
Mehr Informationen finden Sie hier http://www.haftpflichtversicherung-steuerberater.de/
Autor: Holger Schnittker, Geschäftsführer der Schnittker Versicherungsmakler GmbH
Tel. 05492/98603 E-Mail: info@schnittker-versicherungsmakler.de