Rechtliche Risiken beim E – Commerce nach der Neuregelung der Umsatzsteuer auf digitale Inhalte

Seit dem 1. Januar 2015 stehen E-Commerce Unternehmen, die über das Internet digitale Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben, neuen Herausforderungen gegenüber. Sie müssen dann die Umsatzsteuer in dem Land abführen, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die jüngsten Gesetzesänderungen haben aber auch Auswirkungen auf verbraucherschutz- und wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.B. Preisangaben Verordnung und Informationspflichten). Spätestens jetzt sollten Sie hier ihren Internetauftritt auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen.

Am 11. Juli 2014 hat der Bundesrat den auf EU-Recht basierenden Neuregelungen zur Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen und Produkte zugstimmt. Die Regelungen sind jetzt am 1.Januar 2015 in Kraftgetreten.

Nun müssen Unternehmen mit Sitz in der EU, die digitale Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher vertreiben, die Umsatzsteuer in dem Mitgliedsstaat abführen, in dem der jeweilige Kunde ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit fällt auch die dort gültige Umsatzsteuer an. Bisher war die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen, in dem der Verkäufer sein en Firmensitz hatte. Dies hatte zur Folge , dass das Unternehmen seine Dienstleistungen unabhängig davon, aus welchem Land der jeweilige Käufer kam, stets zum gleichen Umsatzsteuersatz – in Deutschland derzeit 19% oder 7% – verkaufen konnte.

Gegenstand der Neuregelung

Die Neuregelungen gelten nur für Verkäufe an Privatpersonen, also im so genannten Business to Consumer Bereich (B2C). Werden digitale Dienstleistungen an Unternehmen verkauft, übernimmt aufgrund der Europäischen Mehrwertsteuersystem Richtlinie seit 2010 in der Regel der Besteller die Umsatzsteuerschuld. Von der Neuregelung sind außerdem nur Online –Verkäufe von digitalen Dienstleistungen betroffen. Unter digitalen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber insbesondere:

  • Software-Produkte wie eBooks, Apps, Games, Filme, Musik sowie sonstige Software, die zum Download angeboten werden,
  • Webhosting-Dienste, Software as a Service (SaaS),Cloud-Dienste,
  • Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken,
  • Internetdienste wie Suchmaschinen oder Online – Versteigerungen.

Wenn also nach dem 1. Januar 2015 ein Kunde im europäischen Ausland bei einem deutschen Händler etwa einen Film einkauft (z.B. durch Streaming), wird die Umsatzsteuer Im jeweiligen Heimatstaat des Kunden anfallen.

Der Onlinehandel gegenüber Verbrauchern mit Produkten, die postalisch versendet werden, ist von den neuen Regelungen dagegen nicht betroffen.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen

Die Neuregelung hat zunächst umsatzsteuerliche Auswirkung auf die betroffenen Unternehmen. So müssen sich solche Unternehmen, die digitale Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbringen, zukünftig grundsätzlich in den Ländern umsatzsteuerlich erfassen lassen, in denen der jeweilige Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort den jeweils geltenden Meldung s- und Erklärungspflichten nachkommen.

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands wurde allerdings ein sogenanntes „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (MOSS) eingeführt. Hierfür registrierte Unternehmen können ihre Umsatzsteuerbeträge, die in den einzelnen Mitglieds-staaten der EU abzuführen wären, einheitlich in einem europäischen Staat, z.B. in Deutschland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, erklären und auch dort die Steuer insgesamt entrichten.

Rechtliche Auswirkungen

Die Neuregelungen können aber auch Auswirkungen auf die Gestaltung eines Onlineshops haben. Da die Neuregelungen nur für Verkäufe an Privatpersonengelten, werden E-Commerce Unternehmen künftig bereits im Verkaufsvorgang klären müssen , ob die digitale Dienstleistung an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer „verkauft“ und erbracht wird.

Dabei wird zu beachten sein, dass der Unternehmer gegenüber Verbrauchern gemäß § 1 Abs.1 Preisangaben-verordnung (PAngV) in Deutschland zwingend Endpreise zu benennen hat. Er darf die jeweilige digitale Dienstleistung mithin nicht auf der Grundlage eines Nettopreises („zzgl. MwSt.“) anbieten.

Die E-Commerce Unternehmen werden in Zukunft also im Vorhinein klären müssen, aus welchem Land der Kunde kommt, um den jeweils anwendbaren Umsatzsteuersatz zu ermitteln und in der Preisangabe zu berücksichtigen.

Dabei müssen die Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren verbraucher-schutzrechtlichen Regelungen rechtzeitig über alle relevanten Umstände informiert werden.

Zwar ist auch denkbar, dass im Online-shop ein einheitlicher (pauschaler) Bruttoendpreis für die jeweilige digitale Dienstleistung angegeben wird, der für alle Kunden unabhängig von deren Wohnsitz gilt. Denn nach PAngV besteht keine Verpflichtung zur Angabe des geltenden Umsatzsteuersatzes.

Allerdings trägt der Unternehmer dann die damit verbundenen Margen- und Wettbewerbsrisiken. Aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze innerhalb der EU dürfte für die Mehrzahl der E-Commerce Unternehmen der Umsatzsteueranteil und damit ihre Gewinnmarge im Voraus kaum zu kalkulieren sein, da sie allenfalls grob abschätzen können, aus welchen Mitgliedsstaaten welche Käufe getätigt werden.

Kalkuliert ein E-Commerce Unternehmen die Umsatzsteuer in seinem Bruttopreis zu hoch ein, wird der Preis nicht mehr wettbewerbs-fähig sein. Werden die Endpreise zu niedrig kalkuliert, verringert dies die Marge.

Leistungen von KPMG Law

KPMG Law verfügt über umfassende Erfahrung bei der rechtlichen Beratung im Bereich E-/M-Commerce. In Kooperation mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bieten wir integriert multidisziplinäre Lösungen für Ihre Probleme unter Beachtung komplexer rechtlicher und steuerlicher Fragestellungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung von Ihren Bedürfnissen entsprechenden IT-Lösungen. Im Zusammenhang mit den aktuellen Gesetzesänderungen bieten wir insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Quick Check: Wir überprüfen Ihren Onlineshop auf die Einhaltung der anwendbaren rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Neuregelung zur Verbraucherrechterichtlinie 2014 sowie der Neuregelungen zur Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen (einschließlich Produkt- und Preisdarstellung sowieBestellablauf);
  • Analyse und Report: Wir analysieren Ihren Onlineshop entsprechend Ihren Anforderungen und machen  bestehenden Anpassungsbedarf deutlich;
  • Optimierung: Auf Wunsch ermitteln wir weitere Optimierungsmöglichkeiten und unterstützen bei der Implementierung;
  • Prozessführung: Wir vertreten unsere Mandanten laufend in verbraucherschutz- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Abmahnverfahren und gerichtlichen Verfahren.

 

Kontakt:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Tobias Fuchs
Rechtsanwalt, Partner
Leiter der Practice GroupTechnology, Media & Telecommunication(V.i.S.d.P.)
Ganghoferstraße 29
80339 München
T +49 89 5997606 -1384

www.kpmg-law.de

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