Verletzung beim Apfelpflücken?

Inwieweit Unfälle als Arbeitsunfälle anerkannt werden können, ist immer wieder Gegenstand von neuen Entscheidungen. Folgende (Az. S 6 U 1056/14, SG Heilbronn) ist an Einfallsreichtum allerdings kurios gewitzt und es steht nach Lesen des Urteils zwangsläufig die Frage im Raum, unter welchen Umständen die Argumentation für einen Arbeitsunfall zustande gekommen ist.

Jüngst entschied also das Sozialgericht Heilbronn über den Fall eines Unternehmers, der auf seinem Firmengelände beim Apfelpflücken zu Schaden kam.

Der Unternehmer ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in Nord-Rhein-Westphalen, zwischen dessen Firmengelände und Straße sich ein Grünstreifen des Hohenlohekreises befindet. Der 61 Jährige versuchte im Herbst 2012 mit einer Hakenstange die Früchte herunterzuschütteln und zog sich dabei einen Bänderriss in der Schulter zu. Die Beschwerden halten auch nach der Operation noch heute an.

Der Kläger wollte diesen Unfall bei der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend machen, was jene mit der Begründung ablehnte, dass der Versuch, die Äpfel herunterzuschütteln, gerade keine unfallversicherte Beschäftigung des Unternehmers sei. Er jedoch erklärte, der Hohenlohekreis sei der Pflege des Grüns nicht nachgekommen, weshalb er dazu gezwungen worden sei, diesen Abschnitt selbst so instand zu halten, dass das Firmengelände einen ordentlichen Eindruck mache. Zu den Instandhaltungsmaßnahmen zählte seiner Meinung nach vor allem auch das Abpflücken der Früchte.

Wenig überraschend fiel das Urteil des Sozialgerichtes aus, welches der Ansicht der Berufsgenossenschaft folgte. Das Pflücken von Äpfeln ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht als „Pflege“ zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Erscheinungsbildes besagten Grünstreifens geeignet.

Insbesondere dürfte hierfür interessant gewesen sein, dass der Unternehmer die gepflückten Äpfel anschließend auch noch verkaufte. Das Gericht urteilte, dass auch auf dem Boden liegende Äpfel einem ordentlichen Eindruck des Firmengeländes nicht abträglich gewesen seien.

Auch bei der Auslegung eines Arbeitsunfalles und entsprechender Argumentation für einen solchen scheinen also doch der Fantasie Grenzen gesetzt zu sein.

Christina Diegel

Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main

In Zusammenarbeit mit kanzlei-job.de

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.